Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Allgemeines zum Gesetz
II. Teil: 2. Abschnitt
II. Teil: 3. Abschnitt
II. Teil: 4. Abschnitt
I. Teil: Gemeinsame Bestimmungen
II. Teil: 1. Abschnitt
III. Teil: 1. Abschnitt
III. Teil: 2. Abschnitt
III. Teil: 3. Abschnitt
III. Teil: 4. Abschnitt
IV. Teil
V. Teil
034 Einsatzgebiet
035 Einsatzleitung
VI. Teil
VII. Teil
VIII. Teil
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt: V. Teil
Inhalt: Verhalten im Einsatz
Paragraf: § 034
Kurztext: Einsatzgebiet
Text: (1) Bei Freiwilligen Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Pflichtfeuerwehren ist das Gebiet der eigenen Gemeinde das Einsatzgebiet. Das Einsatzgebiet kann durch eine vom Landesfeuerwehrverband im Einvernehmen mit den betroffenen Feuerwehren und Gemeinden veranlasste Regelung abgeändert werden.

(2) Die Freiwilligen Feuerwehren, die Berufsfeuerwehren und die Pflichtfeuerwehren haben über Anforderung bis zu einer Entfernung von 30 km von der Grenze des eigenen Gemeindegebietes unentgeltlich Hilfe zu leisten, wenn dadurch der Schutz der eigenen Gemeinde nicht gefährdet wird. Auslandseinsätze sind insbesondere auf Grund bi- und multilateraler Abkommen, des EU-Katastrophenschutz-Mechanismus, der grenzüberschreitenden Nachbarschaftshilfe oder über Anordnung des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin möglich.

(3) Bei größerer Ausdehnung oder Gefährlichkeit des Ereignisses hat die Feuerwehr unter der Voraussetzung, dass der Schutz der eigenen Gemeinde durch die Entsendung von Feuerwehrkräften nicht gefährdet wird, auf Ersuchen der zuständigen Gemeinde auch auf größere Entfernung Hilfe zu leisten. Sämtliche durch eine solche Hilfeleistung entstehenden Kosten sind der hilfeleistenden Gemeinde durch die anfordernde Gemeinde zu ersetzen. Im Streitfall entscheidet über die Art und Höhe der Kosten die Bezirksverwaltungsbehörde des Einsatzortes durch Bescheid.

(4) Wurde die Hilfe einer Gemeinde außerhalb des Bundeslandes Salzburg gewährt, so ist im Wege der Salzburger Landesregierung bei der für diese Gemeinde zuständigen Landesregierung wegen des Ersatzes der Kosten einzuschreiten. Die Salzburger Landesregierung kann mit den Landesregierungen der benachbarten Bundesländer Übereinkommen (Art 15a Abs 2 B-VG) hinsichtlich des Ersatzes solcher Kosten abschließen. Ist es in solchen Übereinkommen vorgesehen, so ist die Salzburger Landesregierung zur Entscheidung über solche Ersatzansprüche im Verwaltungsweg zuständig. Diesfalls ist das Übereinkommen im Landesgesetzblatt kundzumachen.