Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
001 Plangrundlage
002 Darstellungsgrundsätze
003 Äußere Form der planlichen Darstellung
004 Nachträgliche Eintragungen
005 Ausfertigungen
006 Änderungen von Flächenwidmungsplänen
2. Abschnitt
3. Abschnitt
Anlagen
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Abschnitt: 1. Abschnitt
Inhalt: Flächenwidmungspläne
Paragraf: § 001
Kurztext: Plangrundlage
Text: (1) Flächenwidmungspläne sind auf der Grundlage einer genordeten Katastralmappe (Maßstab 1 : 5.000) darzustellen. Dabei darf als Plangrundlage ausschließlich die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführte digitale Katastralmappe (DKM) verwendet werden. Bei Revisionen ist der jeweils letztgültige Stand der DKM zu verwenden. Quelle und Stand der DKM-Daten sind auf der Plangrundlage anzugeben. Bis auf die Darstellung der Grundstücke und Hausflächen können alle sonstigen Inhalte der DKM wie Grundstücksnummern, Nutzungssymbole, Nutzungsgrenzen und sonstige Linien entfallen. Grundstücke sind in Linienstärke 0,15 mm mit einem RGB-Wert von (78, 78, 78) und Konturen der Hausflächen sind in Linienstärke 0,10 mit einem RGB-Wert von (78, 78, 78) darzustellen.

(2) Die Plangrundlage hat aus Einzelblättern im Ausmaß von 50 x 50 cm zusätzlich je einer 55 mm breiten Randleiste am linken und am unteren Blattrand sowie einer 35 mm breiten Randleiste am rechten und am oberen Blattrand zu bestehen. Die Darstellung des Katasters außerhalb des jeweiligen Gemeindegebietes kann unterbleiben. Der Blattschnitt hat der Unterteilung des Triangulierungsblattes des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (Blattform 50 x 50 cm) zu entsprechen. Auf der Plangrundlage sind die Blattnummer im Triangulierungs-Blattschnitt, Katasterstand, Herstellungs- und allenfalls Nachführungsdatum, Koordinaten, Anschluss-Blattnummern, Maßstab, Gemeindename, Blattnummer des Flächenwidmungsplan-Einzelblattes und Bearbeiter der Planungsgrundlage gemäß dem in Anlage 1 festgelegten Muster anzugeben.

(3) Flächen mit stärkerer Differenzierung auf engem Raum sollen in größeren Maßstäben (zB 1 : 2.500) genordet dargestellt werden, ohne dass sich für das Ausmaß der Einzelblätter Änderungen ergeben. Derartige Bereiche sind in der Plangrundlage 1 : 5.000 kenntlich zu machen.