Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
001 Plangrundlage
002 Darstellungsgrundsätze
003 Äußere Form der planlichen Darstellung
004 Nachträgliche Eintragungen
005 Ausfertigungen
006 Änderungen von Flächenwidmungsplänen
2. Abschnitt
3. Abschnitt
Anlagen
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Abschnitt: 1. Abschnitt
Inhalt: Flächenwidmungspläne
Paragraf: § 002
Kurztext: Darstellungsgrundsätze
Text: (1) Die Eintragung der Planzeichen einschließlich der Begrenzungslinien der Flächenwidmungen hat unter Verwendung der in der Anlage 3 festgelegten Planzeichen mit den angegebenen Farben (siehe Anlage 5 „Farbmuster für Planzeichen“) zu erfolgen; farbige Darstellungen sind vollflächig auszuführen, soweit nichts Anderes festgelegt ist. Wenn mit diesen Planzeichen nicht das Auslangen gefunden werden kann, sind ergänzende Planzeichen mit eindeutiger Beschreibung in der Legende zulässig.

(2) Die einzelnen Flächenwidmungen sind durch eine 0,35 mm starke schwarze Linie zu begrenzen. Bei ausgedehnten Flächen sind die erforderlichen Signaturen in angemessenen Abständen mehrfach wiederzugeben. Wenn Signaturen nicht innerhalb einer Fläche möglich sind, können sie eindeutig zuordenbar auch außerhalb gesetzt werden. Bei den Baulandkategorien ‚Handelsgroßbetriebe‘ und ‚Beherbergungsgroßbetriebe‘ sind die Signaturpunkte so zu setzen, dass bei mehreren Teilflächen die Zusammengehörigkeit derselben eindeutig erkennbar ist (zB durch das Verschieben der Signaturpunkte in einen Bereich außerhalb der jeweiligen Widmungsfläche).

(3) Befristungen von Widmungen sind gemäß der Anlage 3 darzustellen. Die zu befristenden Flächen sind mit einer fortlaufenden Indexnummer beginnend mit der Zahl 01 zu versehen. Für die Festlegung der Indexnummern gelten folgende Bestimmungen:
1. Zusammenhängende Flächen, welche gleich zu befristen sind, sind mit der gleichen Indexnummer zu bezeichnen.
2. Nicht zusammenhängende Flächen oder Flächen, die unterschiedlich zu befristen sind, sind mit einer eigenen Indexnummer zu bezeichnen.
3. Die Indexnummer ist auf den Einzelblättern und im Beiblatt gemäß der Anlage 2 und Anlage 3 darzustellen.
4. Nicht zu befristende Flächen sind ohne Indexnummer darzustellen.

(4) Bei Zusammenfallen der Staats-, Landes-, Bezirks-, Gemeinde- und Katastralgemeindegrenzen ist die Grenze der jeweils größeren Gebietseinheit darzustellen.

(5) Im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan dürfen, ausgenommen Eintragungen gemäß § 4, nachträglich keine Veränderungen vorgenommen werden.