Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
001 Plangrundlage
002 Darstellungsgrundsätze
003 Äußere Form der planlichen Darstellung
004 Nachträgliche Eintragungen
005 Ausfertigungen
006 Änderungen von Flächenwidmungsplänen
2. Abschnitt
3. Abschnitt
Anlagen
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Abschnitt: 1. Abschnitt
Inhalt: Flächenwidmungspläne
Paragraf: § 004
Kurztext: Nachträgliche Eintragungen
Text: (1) Die Aufhebung von Nutzungsarten für Teile des Gemeindegebietes durch den Verfassungsgerichtshof oder die Landesregierung als Aufsichtsbehörde (§ 22 ROG 2009) ist durch ergänzende und dauerhafte Eintragungen auf dem Einzelblatt durchzuführen.

(2) Mit Kundmachung des Flächenwidmungsplanes sind im Beiblatt das Datum der Rechtswirksamkeit und das Datum des Fristendes unter Beifügung der Unterschrift/Paraphe des Befugten einzutragen.

(3) Bei Freigabe eines Teiles des Aufschließungsgebietes ist die freigegebene Fläche durch eine Linie gemäß § 2 Abs 2 abzugrenzen und mit der nunmehr entsprechenden Signatur (zB „EW“) zu versehen. Mit Rechtswirksamkeit der Freigabe ist das Datum der Rechtswirksamkeit, das Datum des Fristendes und die Folgewidmung im Beiblatt unter Beifügung der Unterschrift/Paraphe des Befugten einzutragen.

(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 76/2022).

(5) Das Außerkrafttreten einer Standortverordnung ist durch Streichung der Kategorie, der Verkaufsflächenangabe und des Datums des Inkrafttretens der Standortverordnung ersichtlich zu machen, die Verlängerung der Geltungsdauer einer Standortverordnung durch Angabe des neuen Außerkrafttretensdatums.

(6) Bei Aufhebungen durch den Verfassungsgerichtshof oder die Landesregierung als Aufsichtsbehörde ist auf der unteren Randleiste des Einzelblattes das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bzw die Verordnung der Landesregierung zu zitieren.

(7) Die Darstellung des Eintritts einer Folgewidmung, die Darstellung des Bedingungseintritts und die Darstellung einer Verlängerung der Frist haben nach dem Muster in Anlage 3 zu erfolgen:
a) Die Darstellung des Eintritts der Folgewidmung ist mit einer um 90 Grad zur Befristung versetzten Schraffur in schwarzer Farbe darzustellen und im Beiblatt sind die Einträge betreffend das Datum der Rechtswirksamkeit und des Fristendes zu streichen.
b) Die Darstellung der Bebauung der Fläche ist durch Streichung der Indexnummer und im Beiblatt durch die Streichung der Folgewidmung und des Fristendes darzustellen.
c) Die Darstellung einer Fristverlängerung hat durch einen 3 mm großen schwarzen Punkt zu erfolgen, im Beiblatt ist das jeweilige Fristende unter Beifügung der Unterschrift/Paraphe des Befugten einzutragen.
Sind nur Teilflächen von einer Eintragung betroffen, ist die jeweilige Fläche mit einer schwarzen Randlinie abzugrenzen und im Fall der
– lit a ist die Schraffur herzustellen, die Eintragungen im Beiblatt unterbleiben;
– lit b ist an Stelle der Streichung der Indexnummer die Fläche mittels gekreuzten schwarzen Linien darzustellen, die Eintragungen im Beiblatt haben zu unterbleiben; und
– lit c ist im Fall unterschiedlicher Verlängerungen der Frist eine Neuausfertigung unter Vergabe einer neuen Indexnummer durchzuführen.
Kann mit den nachträglichen Eintragungen keine eindeutige Zuordnung zu den einzelnen Teilflächen erzielt werden, sind das jeweilige Einzelblatt und das Beiblatt neu auszufertigen.

(8) Nachträgliche Eintragungen sind bei einer nachfolgenden Neuausfertigung des betreffenden Einzelblattes oder des Beiblattes nachzuführen und die Eintragung entsprechend anzupassen.